Terminalordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Terminalgebäude sowie den dazugehörigen Freiflächen und den Vorfahrten.

§ 2 Nutzung der Terminalvorfahrt

1. Die Nutzung der Terminalvorfahrten ist ausschließlich autorisierten Verkehren gestattet.

2. Das Halten ist nur in den dafür vorgesehenen Haltebuchten erlaubt.

3. Der Bereich der Beschrankungsanlage ist zügig zu verlassen.

4. Es gilt die StVO.

§ 3 Aufenthalt im Terminal und Sicherheitsbereich

1. Die öffentlichen Bereiche der Terminalgebäude sind 24 h geöffnet. Abweichende Regelungen werden durch Aushang im Eingangsbereich bekannt gemacht.

2. Der Aufenthalt im Sicherheitsbereich ist Passagieren ausschließlich mit einer gültigen Bordkarte gestattet. 3. Das Betreten des nicht öffentlichen Abfertigungsbereiches und des Sicherheitsbereiches ist ohne entsprechende Berechtigung nicht gestattet. 

§ 4 Sicherheit und Ordnung

1. Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, behindert, geschädigt, bedroht oder belästigt werden. Das Herumstreichen, Betteln und Ähnliches ist nicht gestattet.

2. Besondere Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und des Gemeinwohls der Bevölkerung und die hierzu durch die zuständigen Behörden erlassenen Verhaltensregeln in öffentlichen Gebäuden

sind zu befolgen.

3. Auf dem gesamten Gelände ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Das Durchsuchen von Abfallbehältern ist nicht gestattet.

4. Das Rauchen (auch von elektronischen Zigaretten) ist nur in ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Die Eingänge zu den Gebäuden müssen von Rauch freigehalten werden. Zigarettenreste sind ausschließlich in Aschenbechern zu entsorgen.

5. Das Musizieren und laute Abspielen von Tonträgern und Ähnliches sind nicht gestattet.

6. Das Beschmieren, Bekleben, Verschmutzen, u. ä. sowie das Beschädigen von Flächen, Gebäudeteilen und Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet. Einrichtungsgegenstände sind nur für den vorgesehenen Zweck zu nutzen.

7. Das Benutzen der Rolltreppen mit Gepäckwagen, Kinderwagen sowie sperrigen Gegenständen ist nicht gestattet.

8. Übermäßiger Alkoholgenuss sowie der Handel und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln sind nicht gestattet.

9. Die Benutzung von Zweirädern, Rollschuhen, Inline-Skates, Kick-, Skateboards, u. ä. ist in den Terminalgebäuden nicht gestattet.

10. Fahrräder, Elektroroller, u. ä. sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Das Nutzen und Abstellen von kommerziell angebotenen Zweirädern (z.B. Bike-Sharing) ist untersagt. Dies gilt auch bei Fahrtunterbrechungen.

11. Die Benutzung von elektronisch betriebenen Fortbewegungsmitteln ist in den Terminals ausschließlich bestimmten Dienstgruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet.

12. Das Mitführen von Tieren, ausgenommen Hunde und solche, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden oder der Ausübung hoheitlicher Aufgaben dienen, ist untersagt. Tiere dürfen nur durch eine Leine, Käfig bzw. anderweitig artgerecht gesichert mitgeführt werden.

13. Das Füttern von Vögeln, Nagetieren und anderen Wildtieren ist untersagt. Das Ausstreuen von Futter stellt eine Verschmutzung des öffentlichen Raumes dar und kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und entsprechend geahndet werden.

14. Aus Sicherheitsgründen wird der Flughafen videoüberwacht.

15. Im Falle einer Räumung ist den Anweisungen des Flughafenpersonals Folge zu leisten. Jedes Verhalten, das zu einer Brandgefahr führen kann, ist zu unterlassen. 

§ 5 Notausgänge & Sicherheitseinrichtungen

1. Die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege sowie der Schließbereich von Türen sind uneingeschränkt freizuhalten. Insbesondere das Sitzen und Liegen im Fluchtweg, auf Treppen und vor Zugängen ist nicht gestattet.

2. Wer missbräuchlich Notausgänge oder alarmgesicherte Türen öffnet oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag in Höhe von 200 € zu zahlen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn diese Sicherungseinrichtungen ohne die Absicht betätigt werden, eine Gefahr abzuwenden. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung des Rauchmelders, wenn dies eine Räumung des Terminals zur Folge hat. Dem Verursacher obliegt der Nachweis eines lediglich geringen oder Fehlens eines Schadens. 

§ 6 Genehmigungspflichtige Betätigungen

Folgende Betätigungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Flughafenbetreiber:

  • das Aushängen von Anschlägen und Plakaten,
  • das Verteilen von Druckerzeugnissen aller Art,
  • das Veranstalten von Sammlungen, Umfragen sowie von Wahlen,
  • Bild-, Video- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken,
  • jegliche gewerbliche oder private Bild- Video- und Tonaufnahmen der Sicherheitseinrichtungen,
  • das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen, Werbeträgern, sowie
  • jede Art des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen sowie des Sammelns von Bestellungen.

§ 7 Demonstrationen

1. Versammlungen sind nur in Bereichen zulässig, in denen weder die Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs gefährdet sind.

2. Wer eine Versammlung durchführen will, hat dies dem Flughafenbetreiber spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.

3. Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe dem Flughafenbetreiber anzuzeigen. Die Anzeige muss den Gegenstand der Versammlung, Namen und Erreichbarkeit des Verantwortlichen sowie Angaben zu Ort, Zeit und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl enthalten.

4. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 Unbeaufsichtigte Gegenstände

1. Gepäckstücke oder andere Gegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Unbeaufsichtigtes Gepäck wird entfernt, einer Überprüfung unterzogen und gebührenpflichtig verwahrt.

2. Für daraus resultierende Folgen und Schäden übernimmt der Flughafenbetreiber keine Haftung. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Zuwiderhandlung können die Kosten für eingeleitete notwendige Sicherungsmaßnahmen und eventuelle Folgeschäden in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Besucherterrasse

1. Die Besucherterrasse ist kostenpflichtig und darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder entsprechenden Berechtigung betreten werden.

2. Das Herunterwerfen von Gegenständen jeglicher Art von der Terrasse sowie das Übersteigen der Terrassenbegrenzung sind nicht gestattet.

§ 10 Gepäckwagen & Mobilitätshilfen

1. Gepäckwagen sind nur für den Transport von Passagiergepäck zu verwenden. Sie dürfen nicht vom Flughafengelände entfernt werden und sind nach dem Gebrauch in die hierfür vorgesehenen Abstellbereiche zurückzubringen.

2. Für die Nutzung von Mobilitätshilfen (Rollstühle, Kinderwagen des Flughafenbetreibers) gelten die an den Ausgabeorten angebrachten Benutzungshinweise. 

§ 11 Fundsache

1. Fundsachen, die auf dem Flughafengelände mit Ausnahme des Bahnhofs und der Flugzeuge gefunden werden, sind unverzüglich im Servicezentrum des Flughafens abzugeben.

2. Fundsachen auf dem Bahnhof sind der Deutschen Bahn AG zu übergeben.

3. Fundsachen in Flugzeugen sind bei der Gepäckermittlung der jeweiligen Airline abzugeben.

§ 12 Ahndung von Verstößen

1. Bei Verstößen gegen diese Terminalordnung kann der Flughafenbetreiber von seinem Hausrecht Gebrauch machen, ggf. Hausverbote aussprechen, Strafverfolgung veranlassen sowie Schadenersatzforderungen geltend machen.

2. Für vorsätzlich herbeigeführte Verunreinigungen können pauschal 100 Euro für die anfallenden Reinigungs- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für Verschmutzungen, die durch Tiere verursacht und nicht unverzüglich beseitigt werden. Dem Verursacher bleibt es unbenommen, gegenüber dem Flughafenbetreiber den Nachweis geringerer Kosten zu führen.

3. Anordnungen der Mitarbeiter des Flughafenbetreibers und der beauftragten Dienstleister, die diese insb. zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit, Ruhe und Sicherheit treffen, sind zu befolgen

Der Flughafenbetreiber

Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Gültig ab 01.03.2024