Das Betreten der Flughafensicherheitsbereiche unterliegt den Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Durchführungsverordnung der Europäischen Union DVO (EU) 2015/1998. Abhängig von Arbeitsort und Einsatzzeitraum gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Personen, die regelmäßig für am Flughafen ansässige Firmen tätig sind, benötigen einen Dauerausweis. Für kurzfristige Zutritte zu den Flughafensicherheitsbereichen können berechtigte Personen Besucherausweise beantragen. Die „Avisierungsberechtigung“ wird durch den Ausweisdienst erteilt.
Antrag Zuverlässigkeitsüberprüfung
Antrag Zuverlässigkeitsüberprüfung Ausfüllhilfe
Checkliste zur Beantragung von Flughafenausweisen
Verlust Ausweis/Fahrgenehmigung
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Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
Ausweisdienst
Hugo-Eckener-Allee 7
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Detaillierte Informationen zu den Zutrittsregelungen finden Sie in den FAQs und in der aktuellen Ausweisordnung.
Um einen Flughafenausweis zu beantragen, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Die Anträge für den Erhalt eines Flughafenausweises und für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung müssen vollständig ausgefüllt und sowohl vom Antragsteller, als auch dem Arbeitgeber unterzeichnet und abgestempelt, beim Ausweisdienst im Servicecenter Security eingereicht werden.
Bei Ablauf des Ausweises muss mindestens 3 Monate vorab ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Verwenden Sie zu diesem Zweck bitte den Antrag Flughafenausweis und beachten Sie, dass ggf. die Zuverlässigkeitsüberprüfung erneut zu beantragen ist und/oder die Luftsicherheitsschulung erneut absolviert werden muss. Das Datum des Ablaufs der Ausweisgültigkeit finden Sie auf dem Ausweis direkt unter Ihrem Foto.
Jeder Inhaber eines Flughafenausweises ist verpflichtet, bei Firmenwechsel, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Namensänderung den Ausweis umgehend an den Ausweisdienst zurückzugeben bzw. ändern zu lassen. Personenbezogene Daten wie z.B. die Änderung der Wohnanschrift ist umgehend durch den Ausweisinhaber direkt der zuständigen Luftfahrtbehörde zu melden. Der Ausweis bleibt Eigentum der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB). Bitte beachten Sie, dass die verspätete oder nicht erfolgte Rückgabe von Flughafenausweisen nach dem Luftsicherheitsgesetz als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
Der Ausweisverlust ist unverzüglich dem Ausweisdienst bzw. außerhalb der Geschäftszeiten der Leitstelle der Flughafensicherheit zu melden.
Kontakt zur Sperrung des Ausweises
Ausweisdienst BER 030 6091 77500
Leitstelle Flughafensicherheit BER 030 6091 10200
Bitte reichen Sie nach der telefonischen Sperrung des Ausweises zudem das bereitgestellte Formular für eine Verlustmeldung ein.
Der dauerhafte Zutritt zu den Sicherheitsbereichen erfordert eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz. Den Antrag hierzu können Sie direkt beim Ausweisdienst stellen, er wird an die zuständige Luftsicherheitsbehörde weitergeleitet. Die Behörde überprüft den Antragsteller und bestätigt ggf. seine Zuverlässigkeit. Zweifel können sich beispielsweise durch Verurteilungen in der Vergangenheit oder laufende Strafverfahren ergeben.
Eine bestätigte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist auf fünf Jahre befristet. Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH hat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen durch die Luftsicherheitsbehörde.
Eine bereits bestehende Zuverlässigkeitsüberprüfung eines anderen Bundeslandes kann bei der Antragstellung eingereicht und anerkannt werden. Die Anerkennung erfordert die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Bitte beachten Sie, dass bei längerfristigen Aufenthalten oder einem Wohnsitz im Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre entsprechende Nachweise über die dortige Straffreiheit durch die Behörde eingefordert werden. Entgegen den inländischen Nachweisen, ist in diesen Fällen der Antragsteller in der Pflicht.
Weiterhin sind für die Arbeitsverhältnisse der letzten 5 Jahre entsprechende Arbeitgebernachweise mit einzureichen. Dies können zum Beispiel Kopien von Arbeitsverträgen, Arbeitszeugnissen oder Sozialversicherungsnachweise sein.
Nähere Information finden Sie auf dem Antragsformular zur Zuverlässigkeitsüberprüfung oder über den Ausweisdienst.
Ohne bestätigte Zuverlässigkeitsüberprüfung kann kein Flughafenausweis ausgestellt werden. Wenn die Zuverlässigkeit durch die zuständige Luftfahrtbehörde verneint wurde, kann frühestens ein Jahr nach Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses ein neuer Antrag gestellt werden. Die Gründe für den negativen Bescheid werden ausschließlich dem Antragsteller mitgeteilt. Kann der Antragsteller nachweisen, dass die Gründe für die Verneinung zwischenzeitlich entfallen sind, kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine neue Prüfung beantragt werden.
Das Betreten der Sicherheitsbereiche von Flughäfen setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß der DVO (EU) 2015/1998 voraus. Die Schulung erfolgt in Form eines E-Learning-Kurses. Die Zugangsdaten zur E-Learning-Plattform erhalten Sie automatisch bei der Ausweisbeantragung. Unsere Kunden können die Prüfungen auch an bereitgestellten Rechnern direkt beim Ausweisdienst absolvieren. Es wird unbedingt empfohlen, sich vorab mit Schulungsunterlagen vertraut zu machen, um einen erfolgreichen Abschluss zu gewährleisten.
Bitte beachten Sie bei der Beantragung Ihres Ausweises, dass Sie wirklich nur den für Ihre Tätigkeit relevanten Zutrittsbereich beantragen. Die Notwendigkeit der Zugangsberechtigung muss plausibel begründet werden. Bitte klären Sie die entsprechende Angabe im Antrag vorab mit ihrem Arbeitgeber. Folgende Zutrittsbereiche können ausgewählt werden:
• B = Baggage (Zugangserfordernis Gepäckförderanlage)
• R = Ramp (sensibler Sicherheitsbereich Vorfeld)
• T = Terminal (sensibler Sicherheitsbereich Terminal)
• P = Public (öffentliche Terminal- und Betriebsbereiche)
Die Dauer der Beantragung von Flughafenausweisen beträgt aufgrund der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftfahrtbehörde in der Regel vier bis sechs Wochen. Bei Vorlage bereits bestehender gültiger Zuverlässigkeitsbescheide verkürzen sich die Bearbeitungszeiten.
Die Beantragung von Flughafenausweisen, die damit verbundene Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die Luftsicherheitsschulung sind entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte können Sie der aktuellen Entgeltordnung Entgelte für sonstige Leistungen entnehmen.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per E-Mail oder telefonisch eine Benachrichtigung zur Abholung Ihres Flughafenausweises beim Ausweisdienst. Bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis (nur EU-Bürger) oder Reisepass sowie ggf. Ihre Aufenthaltsgenehmigung mit. Ein Passbild ist nicht erforderlich, da ein Bild direkt vor Ort aufgenommen wird.
Die Gültigkeit ist an die voraussichtliche Dauer ihrer Tätigkeit im Flughafensicherheitsbereich geknüpft. Ein unbefristeter Flughafenausweis (Dauerausweis) ist maximal fünf Jahre gültig.
Die Gültigkeit des Flughafenausweises ist zudem direkt an die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Online-Schulung geknüpft, die ebenfalls nach fünf Jahren ablaufen. Werden im Antragsverfahren bestehende Nachweise anerkannt, ist die maximale Gültigkeit des Flughafenausweises entsprechend verkürzt.
Besucher können nur durch avisierungsberechtigte Personen von am Flughafen ansässigen Unternehmen angemeldet werden. Bitte informieren Sie sich vorab, wer in Ihrem Unternehmen über diese Berechtigung verfügt. Die Avisierungsberechtigung kann per E-Mail oder Post beim Ausweisdienst formlos beantragt werden.
Der Ausweisverlust ist unverzüglich dem Ausweisdienst bzw. außerhalb der Geschäftszeiten, der Leitstelle der Flughafensicherheit zu melden.
Kontakte Sperrung des Ausweises
Ausweisdienst 030 6091 77500
Leitstelle Flughafensicherheit 030 6091 10200
Bitte reichen Sie nach der telefonischen Sperrung des Ausweises zudem das bereitgestellte Formular für eine Verlustmeldung ein.
Folgende Bedingungen sind zu erfüllen, wenn Sie Besucher empfangen möchten:
Mit einem Antrag können bis zu drei Besucher angemeldet werden. Ein Inhaber eines Flughafenausweises darf max. 3 Personen zeitgleich betreuen. Eine größere Anzahl von Besuchern erfordert weitere Anträge und die entsprechende zusätzliche Anzahl an Begleitern. Jede Anmeldung auf ihre Plausibilität geprüft.
Besucherausweise sind 1 bis 5 Tage gültig. Bitte beachten Sie die Bedingungen für eine Besucheranmeldung, die den Zutritt für einzelne Personen begrenzen und die Gültigkeit eines Besucherausweises reduzieren können.
Die Besucherausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit bzw. unmittelbar beim Verlassen des Flughafensicherheitsbereiches unter Anwesenheit von Besucher und begleitender Person an der Zugangskontrollstelle zurückzugeben. Muss der Sicherheitsbereich an anderer Stelle erneut betreten werden, kann der Besucherausweis behalten werden. Er ist in diesem Fall beim letztmaligen Verlassen des Sicherheitsbereichs abzugeben.
Sofern die Besucher die Flughafensicherheitsbereiche mit einem Fahrzeug befahren möchten, muss neben dem Antrag für den Besucherausweis auch eine Tagesfahrgenehmigung beantragt werden.
Zunächst müssen auf dem Antrag für die Besucheranmeldung bei den Besuchern mit einem Kfz die entsprechenden Häkchen gesetzt werden. Bei der Zufahrt an der Zugangskontrollstelle kann anschließend über die Empfangsbestätigung Tages-/Ersatzdokumente die Fahrgenehmigung ausgestellt werden. Sie erhalten die Empfangsbestätigung entweder direkt beim Zutritt oder hier als Download. Das Formular kann durch die Besucher bereits vorab ausgefüllt werden, um die Abfertigung an der Zugangskontrollstelle zu beschleunigen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fahrzeug ausschließlich in Begleitung eines Follow Me Services (Flughafensicherheit bzw. avisierendes Unternehmen) die Sicherheitsbereiche des Flughafens befahren darf.
Ja, die Ausstellung von Besucherausweisen und Tagesfahrgenehmigungen ist entgeltpflichtig und wird dem avisierenden Unternehmen in Rechnung gestellt. Die Kosten können Sie der aktuellen Entgeltordnung Entgelte für sonstige Leistungen entnehmen.
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