Wiese vor Terminal 1
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Hausbau am
Flughafen

Schallschutz für Neubauten

Trotz Fluglärm entstehen rund um den BER immer mehr Wohnungen und Eigenheime und damit auch viele Fragen zum Lärmschutz für Neubauten. Künftige Hauseigentümer sollten bereits beim Bau ihrer Häuser darauf achten, dass diese über einen ausreichenden Schallschutz verfügen und die Flughafengesellschaft (FBB) so früh wie möglich über die Planungen zum Bau eines Hauses informieren.

Baustelle eines zweistöckigen Einfamilienhauses

Die FBB muss zudem in die Planung des Neubaus einbezogen werden, damit sie prüfen kann, ob die geplanten Schallschutzmaßnahmen den geltenden Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechen und die Schutzziele gemäß Planfeststellungsbeschluss eingehalten werden. Da im Tagschutzgebiet des Flughafens BER besonders strenge Anforderungen an den Schallschutz gelten, sind oft auch besonders umfangreiche Schallschutzmaßnahmen an Neubauten im Tagschutzgebiet erforderlich.

Was beim Hausbau am Flughafen zu beachten ist und wie die FBB künftige Hauseigentümer beim Bau unterstützen kann, wird nachfolgend beschrieben.

Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass der Neubau spätestens zum 4. November 2025 bezogen sein muss, um Schallschutz zu erhalten. Hintergrund sind die für das Schallschutzprogramm BER geltenden Fristen, nach denen Ansprüche bis maximal fünf Jahre nach Inbetriebnahme des BER geltend gemacht werden können.

Liegt das Grundstück innerhalb der Schallschutzgebiete des Schallschutzprogramms BER?

Mit dem Online-Tool TraVis (TrackVisualisation) lässt sich mit wenigen Mausklicks feststellen, ob ein Grundstück oder Objekt im Schallschutzgebiet liegt. Dazu können im TraVis zunächst die Schallschutzgebiete über einen Mausklick im oberen Menüband eingeblendet werden. Im nächsten Schritt lässt sich der Standort des Objektes über die Adresseingabe im unteren Menüband finden, alternativ kann auch ein kleines rotes Häuschen aus dem oberen Menüband am korrekten Standort auf der Karte platziert werden.

TraVis

Liegt das Grundstück zusätzlich im Lärmschutzbereich des BER?

Neben den oben bereits erwähnten Schallschutzgebieten, die sich aus dem Schallschutzprogramm BER ergeben, gilt am BER, wie an anderen deutschen Flughäfen auch, das Fluglärmschutzgesetz.

Dokumente und Erläuterungen zum Lärmschutzbereich

Sofern sich ein Grundstück im Lärmschutzbereich des BER befindet, müssen Eigentümer aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm selbst dafür sorgen, dass bei der Errichtung des Neubaus Schallschutzmaßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm umgesetzt werden. In diesem Falle muss auch ein Schallschutznachweis (LSB-Nachweis) vorliegen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) definiert.

Es gilt hier zu beachten, dass die Schallschutzmaßnahmen im Schallschutzprogramm BER noch über das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm hinausgehen können. Daher ist eine frühzeitige Abstimmung mit der FBB unbedingt erforderlich. Um Eigentümer bei der Errichtung eines schallgeschützten Neubaus unterstützen zu können, muss die FBB so früh wie möglich in die Planung eines Neubaus einbezogen werden.

Hinweise zum LSB-Nachweis herunterladen

Neben der Lage in den Schallschutzgebieten müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit für ein Grundstück ein Anspruch auf Schallschutz besteht. So muss das Grundstück u.a. bereits zum 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar gewesen sein. Ob diese und noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die FBB sobald ein Antrag auf Schallschutz vorliegt.

Die FBB bietet Eigentümern, die im Tagschutzgebiet des BER bauen möchten, Individualvereinbarungen an. Mit dieser Vereinbarung können Eigentümer noch vor Baubeginn erfahren, welche Kosten die FBB für den Neubau übernimmt. Zu beachten ist hierbei, dass die Kosten ausgezahlt werden, sobald der Neubau bezogen ist.

Antragsformular herunterladen

Bei Neubauten, die im Nachtschutzgebiet entstehen, kann die FBB geeignete Belüftungseinrichtungen nachträglich erstatten. Voraussetzung dafür ist, dass der Neubau über eine übliche Bausubstanz verfügt.

Die Eigentümer erhalten von der FBB die für das Grundstück relevanten Fluglärmpegel. Auf dieser Grundlage kann der Neubau dann so geplant werden, dass mithilfe von Schallschutzmaßnahmen die geltenden Schallschutzziele eingehalten werden. Eigentümer sollten hier unbedingt beachten, dass für den Schallschutz am BER und insbesondere im Tagschutzgebiet sehr strenge Vorgaben gelten und aufgrund dessen sehr umfangreiche Schallschutzmaßnahmen erforderlich sein können.

Um Eigentümer bzw. deren Planer bei der Planung eines schallgeschützten Neubaus zu unterstützen, hat die FBB einen Leitfaden Neubau entwickelt. In diesem Leitfaden sind neben den Grundlagen des Schallschutzprogramms BER auch Informationen zur Ermittlung und Planung baulicher Schallschutzmaßnahmen enthalten.

Eigentümer sollten Ihren Planer frühzeitig darüber in Kenntnis setzen, dass für Neubauten in den Schallschutzgebieten besondere Anforderungen an den Schallschutz gelten. Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, damit zwischen Eigentümern und FBB eine Individualvereinbarung zustande kommen kann.

Leitfaden Neubau herunterladen

Sobald die Planung zum schallgeschützten Neubau vorliegt, sollten Eigentümer diese bei der FBB einreichen. Die FBB benötigt zudem Grundrisse, aus denen die spätere Nutzung der einzelnen Räume eindeutig hervorgeht. Ebenso benötigt die FBB die ausgefüllten Formblätter A1, A2 und B, um daraus erkennen zu können, welche Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und welcher Erstattungsbetrag sich daraus ergibt.

Es gilt hier zu beachten, dass aus den Planungen eindeutig hervorgehen muss, dass die für den Schallschutz am Flughafen BER geltenden Schutzziele eingehalten werden. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann zwischen Eigentümern und FBB eine Individualvereinbarung zustande kommen.

Anlage A1-Schallschutzmaßnahmen für bei Tage genutzte Räume
Anlage A2-Schallschutzmaßnahmen für bei Nacht genutzte Räume
Anlage B-Ermittlung Erstattungsbetrag

Nach einer Plausibilisierung der Planung ermittelt die FBB die zur Einhaltung der Schutzziele erforderlichen Mehrkosten auf Grundlage einer aktuellen gutachterlichen Baupreisermittlung. Dabei berechnet die FBB die Differenz zwischen den Kosten des geplanten Neubaus mit Schallschutzmaßnahmen und einem fiktiven gleichwertigen Neubau ohne Schallschutzmaßnahmen.

Diese Differenzkosten sind Inhalt der Individualvereinbarung, die die FBB den Eigentümern anbietet. Die Erstattung der Kosten kann erfolgen, sobald der Neubau wie geplant errichtet wurde.

Mit Erhalt der Individualvereinbarung wissen die Eigentümer, welche Kosten die FBB erstattet, nachdem der Neubau entsprechend der Planung umgesetzt und bezogen wurde.

Aufgrund dessen benötigt die FBB von den Eigentümern eine Information, sobald diese in das neue Haus eingezogen sind. Notwendig ist außerdem auch eine Bestätigung der Eigentümer, dass das Gebäude entsprechend der Planung und inklusive der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt wurde. Vorbehaltlich einer Mittelverwendungsprüfung bzw. Bestandsaufnahme vor Ort zahlt die FBB die in der Individualvereinbarung vereinbarte Summe aus.

Dass eine Individualvereinbarung nicht zustande kommt, kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise kann die FBB Eigentümern, die sich erst nach Baubeginn melden, keine Individualvereinbarung anbieten. Außerdem ist es denkbar, dass Eigentümer sich zwar rechtzeitig melden, die angebotene Individualvereinbarung aber nicht annehmen wollen. In solchen Fällen stellt sich folgende Situation dar.

Sollte ein fertiggestellter Neubau über ausreichenden Schallschutz verfügen, erstattet die FBB nachträglich die Kosten, die dafür zusätzlich zu den ohnehin angefallenen Kosten entstanden sind.

Verfügt ein Neubau jedoch nicht über ausreichende Schallschutzmaßnahmen, müssen am gerade erst fertiggestellten Gebäude weitere Baumaßnahmen, wie z.B. neue Schallschutzfenster, umgesetzt werden. In diesem Fall würde die FBB nach dem Einbau die Differenz zu den Kosten erstatten, die beim Einbau eines üblichen Fensters (z.B. mit einer Schalldämmung von 32 Dezibel) angefallen wären.

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