Spiegelung Flugzeug auf Glasfassade
Spiegelung Flugzeug auf Glasfassade

Glossar

rund um das Thema Schallschutz

In unserem Glossar haben wir für Sie die Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Schallschutz zusammengestellt.

Bei der Ermittlung des Schalldruckpegels (gemessen in Dezibel) kann auch die Frequenz eines Geräusches berücksichtigt werden. Da das menschliche Ohr nicht über das ganze Frequenzspektrum gleich empfindlich ist – tiefe und hohe Töne werden bei gleicher Schallintensität unterschiedlich wahrgenommen – wird diese frequenzabhängige Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs mit einer Bewertungskurve nachgebildet. Die Kurve, die dem Schallempfinden des menschlichen Ohrs entspricht, ist die Kurve A. Pegelwerte, die nach der Kurve A bewertet sind, werden als dB(A) gekennzeichnet. 

Alle Eigentümer, die Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen haben, erhalten eine individuelle Anspruchsermittlung (ASE) von der FBB. In der ASE teilt die FBB dem Eigentümer mit, welcher Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für sein Objekt besteht. Um die Schallschutzansprüche der Eigentümer ermitteln zu können, benötigt die FBB zunächst einen Antrag auf Schallschutzmaßnahmen.

Der erste Schritt auf dem Weg zur Erstattung der Schallschutzmaßnahmen ist die Antragstellung durch den Eigentümer. Eigentümer, die noch keinen Antrag auf Schallschutzmaßnahmen gestellt haben, können das jetzt tun.

Zum Antrag auf Schallschutzmaßnahmen

Ein von der FBB beauftragtes Ingenieurbüro führt eine Bestandsaufnahme des Objektes durch. Dabei werden u.a. die baulichen Gegebenheiten, die Maße sowie die Nutzung der einzelnen Räume aufgenommen. Sofern ein Antrag auf Außenwohnbereichsentschädigung gestellt wurde und das Objekt der Lage nach Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung hat, prüft das Ingenieurbüro auch, ob das Objekt über einen solchen Außenwohnbereich (z.B. eine Terrasse) verfügt.

Auf Grundlage der Bestandsaufnahme berechnet das Ingenieurbüro die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Dabei wird auch die DIN 1946-6 berücksichtigt und ein Nachweis über die Lüftung zum Feuchteschutz geführt.

Hinweis: In dem Urteil vom 25. April 2013 setzte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für bei Tage genutzte Räume ein Schutzziel fest, das deutlich über das bis dahin von der FBB angewandte Schutzziel hinausging. Daraufhin wurden erneute Bestandsaufnahme und Berechnung für alle Objekte im Tagschutzgebiet erforderlich. Das Schutzziel für bei Nacht genutzte Räume wurde durch das Urteil aber nicht beeinflusst und bleibt unverändert bestehen.

Grundsätzlich starten und landen Flugzeuge immer gegen den Wind. Statistisch gilt für Berlin: über-wiegend (ca. 60 bis 70 % des Jahres) haben wir eine Westwindwetterlage, in diesem Fall gilt für Schönefeld die Betriebsrichtung 25 und für Tegel die Betriebsrichtung 26. Die Bezeichnung orientiert sich dabei an der Start- und Landerichtung. Genau wie bei der Windrose auf einem Kompass wird für Starts und Landungen in westlicher Richtung die Bezeichnung 25 (26) verwendet, da die An- und Ab-flüge dann in die gegenüber Norden um 250° (260°) im Uhrzeigersinn gedrehte Richtung stattfinden. Im umgekehrten Fall (Ostwind) gilt für Schönefeld die Betriebsrichtung 07 (Tegel 08), entsprechend der Richtungen 70° (Schönefeld) bzw. 80° (Tegel). Je nach Wetterlage kann die Betriebsrichtung auch mehrfach am Tag wechseln.

Charakteristisch für die Lärmbelastung durch den Flugverkehr ist der Wechsel zwischen intensiven, kurzzeitigen Lärmereignissen und den von der Verkehrsdichte abhängigen „Lärmpausen“. Als Maß für die durchschnittliche Lärmbelastung in einem gegebenen Zeitraum wurde der äquivalente Dauerschallpegel eingeführt. Er ist eine Rechengröße, die aus dem am Messort registrierten Schallpegelverlauf der einzelnen Lärmereignisse und dem Verhältnis aus der Summe der Ereignisdauern und der Gesamtmesszeit bestimmt wird. Abhängig von der zu beurteilenden Lärmart, werden verschiedene Formeln zur Berechnung verwendet. Diese sind teilweise in einschlägigen Gesetzestexten fixiert.

Dezibel (dB) ist die Maßeinheit für den Schalldruckpegel, der vom menschlichen Ohr wahrgenommen wird. Der Intensitätsunterschied zwischen dem leisesten Ton, den das menschliche Gehör wahrnehmen kann, und der Schmerzgrenze beträgt 1:10 Billionen. Um nicht mit so großen Zahlen umgehen zu müssen, wird der Schalldruckpegel in Dezibel angegeben. Die Dezibelskala ist logarithmisch aufgebaut und deckt den Bereich von der Hörschwelle (0 dB) bis zur Schmerzgrenze (130 dB) ab. Ein raschelndes Blatt entspricht z.B. zehn dB, leise Musik 40 dB und eine normale Unterhaltung um die 50 bis 60 dB. Ein Auto ist 70 dB laut, ein schwerer LKW um die 90 dB. 

Der energieäquivalente Dauerschallpegel ist ein akustisches Lärmmaß zur Beurteilung einer Lärmsituation. Beim Fluglärm wird der energieäquivalente Dauerschallpegel über die sechs verkehrsreichsten Monate eines Jahres auf Grundlage der Häufigkeit, der Dauer und der Pegelwerte der einzelnen Schallereignisse ermittelt. Hierbei wird die Schallenergie aller Schallereignisse summiert und separat für den Tag- (6 bis 22 Uhr) und den Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) gemittelt. Dieser Wert wird für die Festlegung von Lärmschutzgebieten (z.B. Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich) nach dem Fluglärmgesetz herangezogen.

Die Abkürzung für die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH. 

Eine Isolinie ist eine Linie, entlang derer eine Messgröße (z.B. energie-äquivalenter Dauerschallpegel) den gleichen Wert aufweist. 

Schallereignisse, die als störend, belastend, oder gesundheitsschädigend wahrgenommen werden, werden als Lärm bezeichnet. Lärm ist somit nicht messbar, da es sich um eine subjektive Bewertung handelt, die individuell verschieden ist. Messbar sind hingegen Geräusche bzw. die physikalische Größe Schall.

Lüfter sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen. Der Einbau ist notwendig, wenn der erforderliche Schallschutz nur bei geschlossenem Fenster erreicht wird. Lüfter werden in Schlafräumen angebracht.

Im Schallschutzprogramm BER kommt seit 2017 der Schalldämmlüfter AEROVITAL Ambience zum Einsatz. Dieser Lüfter verfügt über eine automatische Regulierung der Be- und Entlüftung, eine Wärmerückgewinnungsfunktion und einen Pollenfilter.

Der Maximalpegel beschreibt ein einzelnes Schallereignis (z.B. Überflug). Der Maximalpegel wird beim Fluglärm als zusätzliches Kriterium zur Beurteilung der Lärmsituation herangezogen. In Kombination mit einer Häufigkeit (z.B. 6 x 55 dB(A) in der Nacht) dient es der Festsetzung des Nachtschutzgebiets bzw. eines Schutzziels.

Im Umfeld des Flughafens Berlin Brandenburg BER betreibt die FBB mehrere stationäre Messstationen. Durch diese Fluglärmüberwachung kann der Flughafen Auskunft über die Lärmimmissionen jeder Flugbewegung geben und die Fluglärmentwicklung dokumentieren. Die Daten werden vor allem für die Berechnung der lärmbezogenen Start- und Landeentgelte sowie für die Bearbeitung von Beschwerden benötigt.

In der Kernzeit von Mitternacht bis 5 Uhr gibt es keine regulären Flüge. Ausnahmen werden nur für Notfälle und Regierungsflüge sowie gesetzlich zugelassene Postflüge gemacht. Am Flughafen BER werden Flüge in den halben Stunden vor und nach der Kernzeit nur bei Verspätungen/Verfrühungen, Bereitstellungen von Luftfahrzeugen und instandhaltungsbedingten Überführungsflügen gestattet. Die Zeiten von 22 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6 Uhr werden für Flüge freigegeben. Generell darf zwischen 22 und 6 Uhr nur mit lärmarmen Flugzeugen geflogen werden. Zudem ist die Zahl der Flugbewegungen auf durchschnittlich 77 pro Nacht (22.00 bis Mitternacht und 5 bis 6 Uhr) begrenzt.

Bei der Beurteilung von Fluglärm umfassen die Nachtstunden den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr. 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) sprach in den vergangenen Jahren mehrere Urteile zu verschiedenen Themen im Schallschutzprogramm BER. Zu nennen sind dabei v.a. die Urteile vom April 2013, Dezember 2014, Mai 2016, Juli 2018 und April 2019.

Weitere Informationen zu den OVG-Urteilen bietet die Datenbank des OVG.

Zur OVG-Datenbank

Pensionen und Hotels zählen gemäß Planfeststellungsbeschluss zu den Beherbergungsstätten. Ist eine solche als Gewerbe angemeldet und genehmigt, besteht Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für die schutzbedürftigen Räume. Das gilt auch für andere Gewerbeformen, vorausgesetzt der Innenlärm der Räume ist niedriger als der zu erwartende Fluglärm von außen.

Der am 20. Oktober 2009 durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg erlassene Planergänzungsbeschluss regelt die Vergrößerung des Nachtschutzgebietes und des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich sowie die Nachtflugzeit.

Die vollständige Bezeichnung lautet: Planfeststellungsbeschluss – Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld – vom 13. August 2004.

Vorhaben wie der Ausbau eines Flughafens bedürfen in der Bundesrepublik Deutschland einer Planfeststellung. Die Planfeststellung ist nach dem Verwaltungsrecht ein besonders Verwaltungsverfahren. Nach dem Verfahren wird der sogenannte Planfeststellungsbeschluss erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss ist eine der zentralen rechtlichen Grundlagen für das Schallschutzprogramm BER.

Für das Schallschutzprogramm BER gelten verschiedene rechtliche Grundlagen. Dazu gehören u.a. der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 und der Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009.

Zum Planfeststellungbeschluss

Als Schall werden mechanische Schwingungen materieller Teilchen eines elastischen Mediums bezeichnet. Je nach Medium, in dem sich der Schall ausbreitet, unterscheidet man zwischen Luftschall, Körperschall und Flüssigkeitsschall. Vom menschlichen Ohr wird nur Schall, der durch Schwingungen bzw. Druckschwankungen der Luft entsteht, wahrgenommen. Der Hörbereich, in dem Schall wahrgenommen wird, beginnt bei etwa 16 Hz und endet etwa bei 20.000 Hz.  

Im Schallschutzprogramm BER übliche Schallschutzmaßnahmen sind Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter und Schalldämmung an Wänden oder Dächern. Die Maßnahmen können je nach Lage und Zustand eines Gebäudes sehr unterschiedlich sein und werden daher individuell ermittelt. Das Ergebnis erhält der Eigentümer in einer individuellen Anspruchsermittlung (ASE).

Zur Umsetzung der Lärmschutz-Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss wurde von der FBB ein umfangreiches Schallschutzprogramm aufgelegt. Für mehrere tausend Haushalte werden die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen durch von der FBB beauftragte Ingenieurbüros ermittelt. Die Eigentümer werden über die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und deren Kosten in individuellen Anspruchsermittlungen (ASE) informiert. Nach Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen werden den Eigentümern die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen auf Nachweis durch die FBB erstattet.

Innerhalb des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich erhalten die Eigentümer zudem eine pauschale Entschädigung für vorhandene Außenwohnbereiche.

Für den Schallschutz, die Entschädigung und den Übernahmeanspruch gibt es vier verschiedene Gebiete. Die Festlegung der Schutzgebiete erfolgte auf Grundlage von Lärmkonturen (Isolinien). Den Berechnungen der Lärmkonturen liegt ein Flugmodellplan für 360.000 Flugbewegungen pro Jahr zugrunde. Die Anzahl an Flugbewegungen stellt eine Maximalauslastung dar, die erst nach der Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg erreicht wird. Darüber hinaus wurden bestimmte Flugrouten, Flugzeugtypen, die Flughöhe, die Fluggeschwindigkeit und die Triebwerksleistung berücksichtigt. Da der Flugbetrieb zeitlich und auch jahreszeitlich schwankt, wurde den Berechnungen der Lärmkonturen die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrunde gelegt.

Für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten innerhalb des Nachtschutzgebietes muss gewährleistet sein, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen. Die Anforderungen zum baulichen Schallschutz bestimmen sich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und der hierzu ergangenen Fluglärm-Schallschutzmaßnahmenverordnung.  

In allen Wohnräumen, Büroräumen, Praxisräumen und sonstigen nicht nur vorübergehend betrieblich genutzten Räumen innerhalb des Tagschutzgebietes muss gewährleistet sein, dass in den sechs verkehrsreichsten Monaten bei geschlossenen Fenstern ein Maximalpegel von 55 dB(A) weniger als ein Mal überschritten wird. Diese Beschränkung entspricht rechnerisch weniger als 0,005 Überschreitungen pro Tag. Zudem muss sichergestellt sein, dass ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 45 dB(A) nicht überschritten wird.

Bei der Beurteilung von Fluglärm umfassen die Tagstunden den Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr.  

Die Ingenieurbüros führen die Bestandsaufnahmen im Tagschutzgebiet in sogenannten Vergabepaketen durch. In den Vergabepaketen sind jeweils Antragsteller aus gleichen Straßen oder Nachbarschaften zusammengefasst. So kann die Bearbeitung flüssig erfolgen und benachbarte Antragsteller haben den gleichen Ansprechpartner.

Weitere allgemeine Informationen zum Schallschutz

Schallschutzgebiete

Gebietseinteilung, Ortslagen, Schallschutzziele

Rechtliche Grundlagen

Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004

Vorgehensweise

Von der Antragstellung bis zur Bezahlung der Rechnung

Monatsberichte Schallschutz

Monatlicher Stand im Schallschutzprogramm BER von 2012 bis heute

Schutz besonderer Einrichtungen

Schallschutzmaßnahmen für besonders schutzwürdige Einrichtungen

Fraunhofer-Gutachten

Die Flughafengesellschaft hat eine fachliche Prüfung des Gutachtens vorgenommen bzw. durch einen Gutachter vornehmen lassen.

Schallschutz-Fibel

Tipps und Hinweise zum schallgeschützen Haus

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Schallschutzprogramm BER