Bevor Schallschutzmaßnahmen eingebaut werden können, muss zunächst ein Antrag auf Schallschutz bei der Flughafengesellschaft (FBB) gestellt werden. Dies ist im Schallschutzprogramm BER bis 5 Jahre nach Inbetriebnahme des BER möglich, also noch bis zum 4. November 2025.
Am 4. November 2025 läuft die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen im Schallschutzprogramm BER aus. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge werden nicht mehr bearbeitet. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Planung und stellen Sie Ihren Antrag auf Schallschutz daher rechtzeitig und vollständig im Original. Bitte beachten Sie dazu unbedingt das Beiblatt „Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars“.
Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob für Ihr Objekt bereits ein Antrag auf Schallschutz gestellt wurde, können Sie gerne unsere Informationsabfrage zum Sachstand nutzen.
Informationsabfrage zum Schallschutz
Hierbei ist es unerheblich, ob Sie sich an eine eigene Antragstellung nicht mehr erinnern oder ob Sie Ihr Objekt neu erworben haben und eine Antragstellung durch den Voreigentümer abfragen möchten. Bitte beachten Sie, dass wir Informationen nur an bei uns legitimierte Eigentümer:innen mitteilen können. Für den Fall, dass uns kein Eigentumsnachweis von Ihnen vorliegt, werden wir uns bei Ihnen entsprechend rückmelden.
Der erste Schritt auf dem Weg zur Erstattung der Schallschutzmaßnahmen ist die Antragstellung durch die Eigentümer. Nach Eingang und Prüfung des Antrages teilt die FBB den Eigentümern mit, welche Angaben und Unterlagen (u. a. Eigentumsnachweis, Baugenehmigung) für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Sofern bereits ein Antrag auf Schallschutz gestellt wurde, ist keine erneute Antragsstellung notwendig.
Nach der Antragstellung vereinbart ein von der FBB beauftragtes Ingenieurbüro mit den Eigentümern einen Termin für eine bauliche Bestandsaufnahme am Objekt. Auf Grundlage der Bestandsaufnahme berechnet das Ingenieurbüro die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und die dafür anfallenden Kosten.
Schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung
Die Berechnung des Ingenieurbüros kann ergeben, dass eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung (SVWE) notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen mehr als 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes des Objektes betragen könnten. Sollte eine SVWE notwendig sein, werden die Eigentümer darüber von der FBB informiert. Liegen die Kosten der Schallschutzmaßnahmen tatsächlich über 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes, steht den Eigentümern anstelle von Schallschutzmaßnahmen eine reine Entschädigungszahlung in eben jener Höhe zu.
Das Ergebnis der Berechnungen des Ingenieurbüros erhalten die Eigentümer in Form einer individuellen Anspruchsermittlung (ASE). Die entsprechenden Unterlagen werden den Eigentümern von der FBB zugesendet. Aus der Anspruchsermittlung geht dann auch hervor, ob die Eigentümer Schallschutzmaßnahmen beauftragen können oder eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Eigentümer erhalten eine ASE-B, wenn sie Anspruch auf die Erstattung von Schallschutzmaßnahmen haben, also Schallschutz am Gebäude umgesetzt werden kann.
Teil der ASE-B ist eine schalltechnische Objektbeurteilung (STOB) sowie ein Leistungsverzeichnis (LV) für die baulichen Maßnahmen. Darin informiert das Ingenieurbüro über die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Berechnung sowie über erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und deren Kosten.
Die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen liegt dann in der Hand der Eigentümer, denn sie entscheiden selbst, welche Baufirma sie beauftragen möchten.
Eigentümer erhalten eine ASE-E, wenn die Kosten der Schallschutzmaßnahmen mehr als 30 Prozent des schallschutzbezogenen Verkehrswertes des Objektes betragen bzw. ein ausreichender Schallschutz technisch nicht möglich ist.
In diesem Falle zahlt die FBB eine finanzielle Entschädigung aus und benötigt dafür die von den Eigentümern ausgefüllte Zweitschrift mit Kontodaten und Unterschrift.
Die FBB empfiehlt zudem, die ausgezahlte Entschädigung zu nutzen, um baulichen Schallschutz umzusetzen. Dafür ist eine kostenfreie Beratung möglich, für die sich die Eigentümer beim Schallschutztelefon anmelden können.
Sobald den Eigentümern die ASE-B vorliegt, können diese eine oder auch mehrere Baufirmen ihrer Wahl mit der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen beauftragen. Die FBB erstattet die in der ASE-B beschriebenen Kosten, sobald die Schallschutzmaßnahmen umgesetzt sind.
Welche Baufirma die Schallschutzmaßnahmen umsetzt, können die Eigentümer selbst entscheiden. Bei der Suche nach einer Baufirma bietet die Schallschutzliste der Auftragsberatungsstelle Brandenburg (ABSt) eine Orientierung. Es können aber auch andere Baufirmen beauftragt werden.
Nach dem Einbau der Schallschutzmaßnahmen müssen diese von den Eigentümern gegenüber der Baufirma abgenommen werden. Die FBB empfiehlt, zu diesem Termin auch das zuständige Ingenieurbüro einzuladen. So kann das Ingenieurbüro zeitgleich zur Bauabnahme die Mittelverwendungsprüfung durchführen. Dabei prüft das Ingenieurbüro, ob die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bzw. Bauteile so eingesetzt wurden, wie in der ASE-B vorgesehen. Dies ist Voraussetzung für die Kostenerstattung der FBB.
Nachdem die Eigentümer die Baumaßnahmen abgenommen haben, stellt die Baufirma die Rechnung. Die Eigentümer leiten die Rechnung im Original an das zuständige Ingenieurbüro weiter. Nachdem das Ingenieurbüro die Umsetzung der Maßnahmen bestätigt und die Rechnung geprüft hat, überweist die FBB den geprüften Betrag auf das Konto der Eigentümer.
Auch eine Abtretungsvereinbarung ist im Schallschutzprogramm BER möglich. Dann zahlt die FBB den geprüften Rechnungsbetrag direkt an die Baufirma aus. Eigentümer sollten hier aber unbedingt beachten, dass die FBB auch bei einer Abtretungsvereinbarung nur die in der ASE-B als maximal erstattungsfähig ausgewiesenen Kosten für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen erstattet. Dazu gehören Schallschutzmaßnahmen, die in der ASE-B aufgeführt sind oder explizit durch die FBB in einem Nachtrag freigegeben werden. Insbesondere Zusatzkosten durch Aufträge der Baufirma an Dritte oder durch konjunkturbedingte Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass die Schallschutzmaßnahmen nicht zeitnah umgesetzt werden, erstatten die FBB nicht. Um zu vermeiden, selbst Kosten für die bauliche Umsetzung tragen zu müssen, sollten Eigentümer daher auch im Falle der Abtretung darauf achten, nur die Schallschutzmaßnahmen zu beauftragen, die explizit in der ASE-B stehen oder durch die FBB in einem Nachtrag freigegeben werden.
Mit dem von der FBB überwiesenen Betrag bezahlen die Eigentümer die Rechnung der Baufirma ohne eigene Mittel aufzuwenden. Diese Vorgehensweise ist mit allen Baufirmen der Schallschutzliste der Auftragsberatungsstelle abgestimmt.