Trotz Fluglärm entstehen rund um den BER immer mehr Wohnungen und Eigenheime und damit auch viele Fragen zum Lärmschutz für Neubauten. Künftige Hauseigentümer:innen sollten bereits beim Bau ihrer Häuser darauf achten, dass diese über einen ausreichenden Schallschutz verfügen und die FBB so früh wie möglich über die Planungen zum Bau eines Hauses informieren. Wir müssen zudem in die Planung des Neubaus einbezogen werden, damit wir prüfen können, ob die geplanten Schallschutzmaßnahmen den geltenden Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechen und die Schutzziele gemäß Planfeststellungsbeschluss eingehalten werden. Da im Tagschutzgebiet des Flughafens BER besonders strenge Anforderungen an den Schallschutz gelten, sind oft auch besonders umfangreiche Schallschutzmaßnahmen an Neubauten im Tagschutzgebiet erforderlich.
Hier erfahren Sie, was beim Hausbau am Flughafen zu beachten ist und wie wir Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen unterstützen können.
Liegt ihr Grundstück innerhalb der Schallschutzgebiete des Schallschutzprogramms BER?
Unter dem unten angegebenen Link können Sie eine Karte der Anspruchsgebiete des Schallschutzprogramms BER einsehen.
Liegt ihr Grundstück zusätzlich im Lärmschutzbereich des BER?
Unter dem unten angegebenen Link können Sie eine Karte der Anspruchsgebiete des Lärmschutzbereichs BER einsehen.
Sofern sich ihr Grundstück im Lärmschutzbereich des BER befindet, haben Sie aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm selbst dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung des Neubaus Schallschutzmaßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm umgesetzt werden. Die entsprechenden Anforderungen sind in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) definiert.
Hinweise zum LSB-Nachweis zum Herunterladen
Bitte beachten Sie, dass die Schallschutzmaßnahmen im Schallschutzprogramm BER noch über das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm hinausgehen können. Daher ist eine frühzeitige Abstimmung mit uns unbedingt erforderlich. Um Sie bei der Errichtung eines schallgeschützten Neubaus unterstützen zu können, müssen wir so früh wie möglich in die Planung Ihres Neubaus einbezogen werden.
Damit zusätzlich zum Anspruch der Lage nach auch dem Grunde nach ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss das Grundstück bereits zum 15. Mai 2000 bebaut oder bebaubar gewesen sein. Ob diese und noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen wir sobald uns Ihr Antrag vorliegt.
Wenn Sie im Tagschutzgebiet des BER bauen möchten, bieten wir Ihnen eine Individualvereinbarung an. Mit dieser Vereinbarung können Sie noch vor Baubeginn erfahren, welche Kosten wir übernehmen, sobald Sie Ihren Neubau bezogen haben.
Antragsformular zum Herunterladen
Sollte sich Ihr Neubau im Nachtschutzgebiet des Flughafens BER befinden, können wir Ihnen geeignete Belüftungseinrichtungen nachträglich erstatten. Voraussetzung ist, dass der Neubau über eine übliche Bausubstanz verfügt.
Sollte für Ihr Grundstück ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen bestehen, erhalten Sie von uns die zu erwartenden Fluglärmpegel. Auf Grundlage dieser Fluglärmpegel können Sie Ihr Haus dann so planen lassen, dass mithilfe von Schallschutzmaßnahmen die geltenden Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) eingehalten werden. Bitte beachten Sie, dass für den Schallschutz am BER sehr strenge Vorgaben gelten. Aufgrund dessen können sehr umfangreiche Schallschutzmaßnahmen an Ihrem Neubau erforderlich sein.
Um Sie bzw. Ihren Planer bei der Planung eines schallgeschützten Neubaus zu unterstützen, haben wir ein Leitfaden Neubau entwickelt. In diesem Leitfaden finden Sie neben den Grundlagen des Schallschutzprogramms BER auch Informationen zur Ermittlung und Planung baulicher Schallschutzmaßnahmen.
Bitte setzen Sie Ihren Planer frühzeitig darüber in Kenntnis, dass für Neubauten in den Schallschutzgebieten besondere Anforderungen an den Schallschutz gelten. Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, damit wir mit Ihnen eine Individualvereinbarung schließen können.
Sobald die Planung zu Ihrem schallgeschützten Neubau vorliegt, reichen Sie uns diese bitte ein. Zudem benötigen wir von Ihnen Grundrisse, aus denen die spätere Nutzung der einzelnen Räume eindeutig hervorgeht. Ebenso benötigen wir die ausgefüllten Formblätter A1, A2 und B, um daraus erkennen zu können, welche Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und welcher Erstattungsbetrag sich daraus ergibt.
Bitte beachten Sie, dass aus den Planungen eindeutig hervorgehen muss, dass die für den Schallschutz am Flughafen BER geltenden Schutzziele eingehalten werden. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können wir mit Ihnen eine Individualvereinbarung schließen.
Die Formblätter A1, A2 und B finden Sie hier:
Anlage A1-Schallschutzmaßnahmen für bei Tage genutzte Räume
Anlage A2-Schallschutzmaßnahmen für bei Nacht genutzte Räume
Nach einer Plausibilisierung Ihrer Planung ermitteln wir die zur Einhaltung der Schutzziele erforderlichen Mehrkosten auf Grundlage einer aktuellen gutachterlichen Baupreisermittlung von 2019. Dabei ermitteln wir anhand der einzelnen Bauteile die Differenz zwischen den Kosten eines fiktiven Neubaus ohne Schallschutzmaßnahmen (übliche Fenster, übliche Wände, übliche Lüftung) und dem von Ihnen geplanten Neubau mit Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Wände mit Schalldämmung, Schalldämmlüfter).
Die Differenzkosten sind Inhalt der Individualvereinbarung, die wir Ihnen dann anbieten. Erstatten können wir Ihnen die Kosten, sobald Sie den Neubau wie geplant errichtet haben.
Mit Erhalt der Individualvereinbarung wissen Sie, welche Kosten wir Ihnen erstatten, nachdem Sie Ihren Neubau entsprechend der Planung umgesetzt und bezogen haben.
Aufgrund dessen benötigen wir von Ihnen eine Information, sobald Sie in Ihr neues Haus gezogen sind und eine Bestätigung, dass das Gebäude entsprechend der Planung inklusive der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt wurde. Vorbehaltlich einer Mittelverwendungsprüfung bzw. Bestandsaufnahme zahlen wir Ihnen die in der Individualvereinbarung vereinbarte Summe aus.
Dass eine Individualvereinbarung nicht zustande kommt, kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise ist es uns nicht möglich, Eigentümern eine Individualvereinbarung anzubieten, die sich erst nach Baubeginn ihres Neubaus bei uns melden. Ebenso ist es denkbar, dass Eigentümer sich zwar rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen, aber die von uns angebotene Individualvereinbarung nicht annehmen. In solchen Fällen stellt sich folgende Situation dar.
Sollte der fertiggestellte Neubau bereits über ausreichenden Schallschutz verfügen, erstatten wir nachträglich die Kosten, die dafür zusätzlich zu den ohnehin angefallenen Kosten entstanden sind.
Verfügt der Neubau jedoch nicht über ausreichende Schallschutzmaßnahmen, müssen am gerade erst fertiggestellten Gebäude weitere Baumaßnahmen, wie z.B. neue Schallschutzfenster, umgesetzt werden. In diesem Fall würden wir nach dem Einbau die Differenz zu den Kosten erstatten, die beim Einbau eines üblichen Fensters (z.B. mit einer Schalldämmung von 32 Dezibel) angefallen wären.
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