Spiegelung Flugzeug auf Glasfassade
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Häufige Fragen

rund um das Thema Schallschutz

Beim Thema Schallschutz haben viele Nachbar:innen des Flughafens Berlin Brandenburg noch offene Fragen. Hier finden Sie dazu Antworten. 

Allgemeine Fragen

Wir übernehmen für alle anspruchsberechtigten Gebäude die Kosten für den Einbau der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen oder zahlen eine Entschädigung aus. 

Das Schallschutzprogramm BER umfasst 26.000 Haushalte auf einer Fläche von 155 km².

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen sind der Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 und der Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20. Oktober 2009. Hinzu kommen Prozesserklärungen, Vollzugshinweise sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes und Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg.

Zu den wesentlichen technischen Grundlagen gehören die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), die VDI 2719 (Schalldämmung von Fenstern) und die DIN 1946-6 (Luftaustausch zum Feuchteschutz).

Die technischen Grundlagen sind explizit in einem Leitfaden Schallschutz beschrieben, den Sie auf dieser Internetseite im Bereich ‚Bauliche Umsetzung‘ einsehen und herunterladen können.

Fragen zur Beantragung von Schallschutzmaßnahmen

Der erste Schritt auf dem Weg zur Erstattung von Schallschutzmaßnahmen ist die Antragstellung durch Sie. Falls Sie noch keinen Antrag auf Schallschutz gestellt haben, können Sie das jetzt tun.

Den Antrag auf Schallschutzmaßnahmen finden Sie auf dieser Internetseite im Bereich ‚Von der Antragstellung bis zur Kostenerstattung‘. Diesen schicken Sie bitte ausgefüllt an uns, die Adresse ist bereits auf dem Antrag notiert. Bitte achten Sie darauf, dass Anträge auf Schallschutzmaßnahmen immer durch den Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten (z.B. eine Hausverwaltung) gestellt werden müssen.

Nein, als Mieter haben Sie keinen Anspruch auf Schallschutz. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Vermieter oder dessen Bevollmächtigten direkt an, denn die Beantragung muss immer durch den Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten (z.B. eine Hausverwaltung) erfolgen.

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag auf Schallschutzmaßnahmen so schnell wie möglich zu stellen.

Ja, wir benötigen von Ihnen zusätzlich einen Grundbuchauszug sowie die Baugenehmigung für Ihr Gebäude.

Der Grundbuchauszug dient dem Nachweis des Eigentums an einem Grundstück. Der Grundbuchauszug muss schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden. Die Grundbuchämter sind in der Regel Nebenstellen der entsprechenden Amtsgerichte. Zur eindeutigen Ermittlung der Eigentumsverhältnisse benötigt die FBB das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I + II des Grundbuchs in Kopie. Bitte achten Sie darauf, dass der Grundbuchauszug nicht älter als 12 Monate ist.

Die Baugenehmigung dient dem Nachweis über die Art der Bebauung und Nutzung des Gebäudes. Sollten Sie keine Baugenehmigung mehr besitzen, bitten wir Sie, die Akte bei der zuständigen Baubehörde abzufragen und uns über das Ergebnis schriftlich zu informieren. Andernfalls wird das zuständige Ingenieurbüro feststellen, ob das Gebäude zum dauerhaften Wohnen bestimmt, geeignet und dementsprechend ganzjährig bewohnbar ist. Die Beurteilung des Gebäudes bzw. der Räume erfolgt auf Grundlage der geltenden baurechtlichen Bestimmungen.

Nein, ein separater Antrag muss nicht gestellt werden. Jedoch sollten Sie die entsprechende Stelle im formalen Schallschutzantrag ankreuzen.

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Fragen zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung

Die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung (SVWE) ist eine Verkehrswertermittlung mit besonderem Bewertungsgegenstand. Dieser Bewertungsgegenstand ergibt sich aus den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehrswert als „Verkehrswert von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen“ definiert. Aufgrund dieser Vorgaben haben wir uns dazu entschlossen, die Wertermittlung als schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung zu bezeichnen. So soll von vornherein ersichtlich sein, dass sich die SVWE von einer üblichen Verkehrswertermittlung unterscheidet.

Die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung betrachtet das Grundstück einschließlich der Gebäude mit zu schützenden Räumen. Entgegen einer üblichen Verkehrswertermittlung werden jedoch Nebengebäude wie z.B. freistehende Garagen oder Scheunen ohne zu schützende Räume nicht betrachtet. Darüber hinaus gibt es für die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung keine Beeinflussung durch Rechte. So haben z.B. Wegerechte oder Erbbaurechte keine Auswirkungen auf den Verkehrswert.

All dies ist explizit in einem Leitfaden zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung beschrieben, den Sie auf dieser Internetseite im Bereich ‚Schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung‘ einsehen und herunterladen können.

Der Planfeststellungsbeschluss gibt vor, dass Schallschutzmaßnahmen nur bis zu einer Kostenhöhe von 30 Prozent des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen zu erstatten sind. Falls nicht auszuschließen ist, dass die Höchstkostengrenze erreicht wird, ist eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung notwendig. Liegen die Kosten dann über der Höchstkostengrenze, steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung in Höhe eben jener 30 Prozent zu. Liegen die Kosten darunter, werden Ihnen die baulichen Maßnahmen erstattet.

Im Leitfaden werden die speziellen Regeln und besonderen Vorgaben für die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung beschrieben. Diese Regeln und Vorgaben ergeben sich, insbesondere für die praktische Durchführung der Wertermittlung, aus den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses. Ziel ist es, dass alle Sachverständigen methodisch möglichst einheitlich vorgehen und somit die Verfahren und Ergebnisse nachvollziehbar und vergleichbar sind. Den Leitfaden zur schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlung können Sie auf dieser Internetseite im Bereich ‚Schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung‘ einsehen und herunterladen.

Als Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung haben wir die Sprengnetter Immobilienbewertung im Dezember 2013 vertraglich gebunden.

Ja, Sie können einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Bitte beauftragen Sie den Sachverständigen aber erst nachdem wir Sie schriftlich darüber informiert haben, dass für Ihr Objekt überhaupt eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung durchgeführt werden muss. Sie erhalten dann auch weitere Informationen zu dem Leitfaden, der von Ihrem Sachverständigen unbedingt zu beachten ist. Darüber hinaus möchten wir Sie darüber informieren, dass alle schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlungen durch die Sprengnetter Immobilienbewertung plausibilisiert werden. Dafür ist eine Besichtigung Ihres Gebäudes durch die Sprengnetter Immobilienbewertung notwendig.

Wir bezahlen grundsätzlich alle schallschutzbezogenen Verkehrswertermittlungen, die von der Sprengnetter Immobilienbewertung durchgeführt werden. Die Sachverständigen der Sprengnetter Immobilienbewertung kennen den Leitfaden genau und folgen den darin enthaltenen Vorgaben.

Sollten Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen, gilt es den Leitfaden zu beachten. Für die Prüfung der Ihnen beauftragten Wertermittlung werden die Sachverständigen der Sprengnetter Immobilienbewertung mit Ihnen einen Besichtigungstermin vereinbaren. Wenn die Wertermittlung inhaltlich und fachlich den Vorgaben des Leitfadens entspricht, werden Ihnen die Kosten bis max. 1.200,- € erstattet.

Sie werden schriftlich informiert, wenn für ihr Objekt eine schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung durchgeführt werden muss. Die Sprengnetter Immobilienbewertung wird sich anschließend ebenfalls schriftlich ankündigen und dann telefonisch bei Ihnen melden, um einen Termin zur Besichtigung Ihres Gebäudes zu vereinbaren. Wenn Sie sich entscheiden, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, stimmen Sie die weiteren Termine eigenverantwortlich mit diesem ab.

Für die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung ist eine Besichtigung bei Ihnen vor-Ort notwendig. Dabei werden insbesondere die Ausstattung sowie der Zustand Ihres Gebäudes mit zu schützenden Räumen besichtigt und dokumentiert. Die Besichtigung Ihres Gebäudes dauert voraussichtlich etwa 60 Minuten.

Sollte die schallschutzbezogene Verkehrswertermittlung zu dem Ergebnis kommen, dass Ihnen eine Entschädigungszahlung zusteht (ASE-E), können Sie über diese Entschädigung frei verfügen. Wir möchten Ihnen allerdings empfehlen, das ausgezahlte Geld für die Umsetzung von baulichen Schallschutzmaßnahmen zu nutzen. Damit Sie wissen, was Sie mit dem Geld umsetzen lassen können, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Beratung durch ein unabhängiges Ingenieurbüro an. Für diese Beratung können Sie sich beim Schallschutztelefon unter der 030 – 6091 73500 anmelden.

Wir raten Ihnen davon ab, eine Entschädigung an jemand anderen auszahlen zu lassen. Hingegen empfehlen wir Ihnen, sich die Entschädigung auf Ihr Konto auszahlen zu lassen. So behalten Sie Überblick und Kontrolle über alle Zahlungen.

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Fragen zur Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen

Übliche Schallschutzmaßnahmen sind Schalldämmlüfter, Schallschutzfenster und Schalldämmung. Allerdings können die Schallschutzmaßnahmen je nach Zustand und Lage eines Gebäudes sehr unterschiedlich ausfallen.

Sobald Sie einen Antrag auf Schallschutzmaßnahmen gestellt haben, wird Ihr Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen geprüft. Dazu führt ein von der FBB beauftragtes Ingenieurbüro eine Bestandaufnahme an Ihrem Gebäude durch und stellt die baulichen Eigenschaften, die Gebäudemaße sowie die Nutzung der einzelnen Räume fest. Auf dieser Grundlage kann ermittelt werden, welcher Raum welchen Anspruch hat und in welchem Umfang der Einbau von Fenstern, Lüftern, Dachdämmungen o.a. notwendig ist, um den Schallschutz umzusetzen. Das Ergebnis der Berechnung erhalten Sie in einer Anspruchsermittlung. Die Arbeit des Ingenieurbüros ist für Sie kostenfrei.

Nein, je nach Nutzung eines Raumes werden unterschiedliche oder keine Maßnahmen durchgeführt. Keinen Anspruch auf Schallschutz haben Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt gedacht sind, wie z.B. Flure und Badezimmer. Für Räume, die bei Tag genutzt werden gilt darüber hinaus ein anderer Anspruch als für Räume, die bei Nacht genutzt werden. Das Schutzziel für die Räume, die bei Tage genutzt werden ist deutlich strenger, daher ist davon auszugehen, dass die Schallschutzmaßnahmen in diesen Räumen deutlich umfangreicher ausfallen. Um all diese Ansprüche feststellen zu können, werden umfangreiche Bestandsaufnahmen vor Ort durchgeführt und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für jedes Objekt individuell ermittelt.

Sie können selbst entscheiden, welche Baufirma die Schallschutzmaßnahmen an Ihrem Gebäude umsetzt. Falls Sie eine Hilfestellung bei der Suche nach fachkundigen Baufirmen benötigen, empfehlen wir Ihnen die Schallschutzliste der Auftragsberatungsstelle Brandenburg (ABSt). Dort finden Sie eine Reihe von Baufirmen, die Schallschutzmaßnahmen umsetzen. Natürlich können Sie aber auch eine Baufirma beauftragen, die nicht in der Schallschutzliste vorkommt. Informationen zur Suche nach einer Baufirma finden Sie auf dieser Website im Bereich 'Bauliche Umsetzung'.

Sie haben Anspruch darauf, dass trotz Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen der ursprüngliche optische Zustand Ihres Gebäudes so weit wie möglich erhalten bleibt. Es kann allerdings sein, dass technische Herausforderungen sich nur durch solche Lösungen meistern lassen, die eine optische Veränderung Ihres Objektes nach sich ziehen. Ein Beispiel dafür ist der Austausch von Aufsatzrollläden gegen Vorsatzrollläden.

Um die Funktionsweise der Schalldämmlüfter zu gewährleisten, müssen Kernbohrungen durch die Außenwand erfolgen. Damit ist eine ausreichende Frischluftversorgung auch bei geschlossenem Fenster gesichert.

Nein, eine Wahlmöglichkeit besteht an dieser Stelle nicht. Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine finanzielle Entschädigung nur dann vor, wenn die Kosten für Schallschutzmaßnahmen mehr als 30 Prozent des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen (schallschutzbezogener Verkehrswert) betragen. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie eine Entschädigung in dieser Höhe.

Nein, die FBB kann nur die für den Schallschutz erforderlichen Maßnahmen erstatten.

Sie müssen das Geld nicht auslegen, sondern haben die Möglichkeit, mit Ihrer Baufirma eine Abtretungsvereinbarung über die Erstattungsansprüche aus dem Schallschutzprogramm BER zu schließen. In einer solchen Abtretungsvereinbarung würden Sie mit Ihrer Fachfirma eine Vereinbarung darüber treffen, dass die Fachfirma die Ansprüche auf Bezahlung der Rechnung nicht gegenüber Ihnen, sondern gegenüber uns als FBB geltend macht. So müssen Sie nicht in finanzielle Vorleistung gehen.

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Weitere allgemeine Informationen zum Schallschutz

Schallschutzgebiete

Gebietseinteilung, Ortslagen, Schallschutzziele

Rechtliche Grundlagen

Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004

Vorgehensweise

Von der Antragstellung bis zur Bezahlung der Rechnung

Monatsberichte Schallschutz

Monatlicher Stand im Schallschutzprogramm BER von 2012 bis heute

Schutz besonderer Einrichtungen

Schallschutzmaßnahmen für besonders schutzwürdige Einrichtungen

Fraunhofer-Gutachten

Die Flughafengesellschaft hat eine fachliche Prüfung des Gutachtens vorgenommen bzw. durch einen Gutachter vornehmen lassen.

Schallschutz-Fibel

Tipps und Hinweise zum schallgeschützen Haus

Glossar

Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Schallschutz