Nach einer baulichen Bestandsaufnahme werden für die anspruchsberechtigten Aufenthaltsräume die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ermittelt. Das Ergebnis finden Sie in der Anspruchsermittlung. Zu den möglichen Schallschutzvorrichtungen gehören Dämmungen an Dach-, Decke- und Außenwand sowie Rollladen, Lüfter und Schallschutzfenster.
Um das erforderliche Schallschutzziel in den anspruchsberechtigten Räumen zu erreichen, kann der Einbau von Dach-, Decken- und Außenwanddämmungen partiell erforderlich sein. Die Ausführung erfolgt in der Regel von der Rauminnenseite.
Der erforderliche Schallschutz kann regelmäßig nur bei geschlossenem Fenster erreicht werden. Die Lüfter übernehmen die Funktion eines gekippten Fensters, um einen ungestörten Schlaf und die Zufuhr frischer Luft bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten. Eingebaut werden Wandlüfter, die eine geringen Stromverbrauch und ein kaum hörbares Eigengeräusch aufweisen.
Rollladenkästen können Bestandteil des Fensters oder ein separates Bauteil sein. Sie stellen Außenbauteile dar und werden entsprechend in die Schallschutzmaßnahmen einbezogen.
Wenn Ihre Fenster in den anspruchsberechtigten Räumen keinen ausreichenden Schallschutz bieten, werden diese gegen gleichartige Fenster mit dem erforderlichen Schallschutz ausgetauscht. Dachflächenfenster werden bei Erfordernis ebenfalls ersetzt.