In Deutschland unterliegt der Luftverkehr zahlreichen Vorgaben zum Schutz der Umwelt. So wird nach dem Luftverkehrsgesetz ein Luftfahrzeug nur dann zugelassen, wenn das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Außerdem schreibt das Gesetz den Betrieb von Fluglärm-Messanlagen vor.
2007 novellierte der Bundestag das erstmals 1971 erlassene Gesetz gegen den Fluglärm. Deutlich mehr Betroffene haben seitdem Anspruch auf die Erstattung von Schallschutzfenstern und Lüftern.
Das intensive Bemühen um technische Verbesserungen führt dazu, dass die Flugzeuge heute sehr viel leiser fliegen als noch vor einigen Jahren. Ein wichtiger Schritt war die Entwicklung der Mantelstromtechnologie: Dabei wird nur ein Teil der angesaugten und vorverdichteten Luft in die Brennkammer der Turbine geleitet. Der größere Teil strömt um das Kerntriebwerk herum und umhüllt den aus der Brennkammer austretenden Abgasstrahl. So ist der neue Airbus A 380, beim Start zwar mit maximal 560 Tonnen schwerer als die Boeing 747-400, aber dennoch bei Start und Landung um mehr als 5 Dezibel (dB) leiser.
Wer viel Lärm macht, muss am BER deutlich mehr bezahlen. Grundlage für die Erhebung lärmbezogener Entgelte sind die Einteilung der Flugzeuge in Lärmklassen und die Lärmmessungen vor Ort. Die finanzielle Mehrbelastung lauter Flugzeuge fördert die Nutzung leiserer Maschinen.
Die Entgeltordnung am BER setzt noch stärker auf eine Steuerungswirkung. So werden Flüge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mit einem differenzierteren Lärmaufschlag von bis zu 500 Prozent versehen. Ein emissionsbezogenes Entgelt setzt zudem Anreize für den Einsatz moderner Flugzeuge, die deutlich weniger klimarelevante Gase ausstoßen.
Nach einem Beschluss der Planfeststellungsbehörde beim Brandenburgischen Infrastrukturministerium vom 20. Oktober 2009 sind am Flughafen Berlin Brandenburg von 0.00 bis 5.00 Uhr keine regulären Flüge erlaubt. Zulässig sind auch während der Nacht Notfälle und Postflüge sowie Regierungsflüge. Unvermeidbare Verspätungen oder Verfrühungen gibt es einen Korridor von einer halben Stunde vor und nach der nächtlichen Kernzeit.
Obwohl die Airlines einen deutlich höheren Bedarf angemeldet hatten, wurden lediglich 77 Flugbewegungen in den Tagesrandzeiten von 22.00 bis 24.00 Uhr und von 5.00 bis 6.00 Uhr genehmigt. Um den Fluggesellschaften Anreize zu geben, auch direkt vor und nach der Kernzeit möglichst wenig zu fliegen und damit Lärm weiter zu reduzieren, werden Flüge zwischen 23.00 und 24.00 Uhr sowie 5.00 und 6.00 Uhr unterschiedlich gewichtet. So zählen Flüge zwischen 23.30 und 24.00 Uhr sowie zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr doppelt. Aus der Summe der Flüge, einschließlich der doppelt gezählten, ergibt sich die so genannte „Nachtverkehrszahl" von 77 Flugbewegungen, die nicht überschritten werden darf.
Ein vollständiges Flugverbot zwischen 22.00 und 6.00 Uhr wäre ein Sonderfall in ganz Europa und würde für den BER einen enormen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Auf internationalen Airports wie in Amsterdam, Brüssel oder Paris kann auch nachts geflogen werden. Auf den Flughäfen in Frankfurt, München und Düsseldorf gelten ähnliche Regelungen wie für den BER. Vor allem für den touristischen Flugverkehr mit seinen saisonalen Nachfragespitzen und für den Interkontinental-Verkehr sind die Tagesrandzeiten von essenzieller Bedeutung.
Der Flughafen Berlin Brandenburg dokumentiert turnusmäßig gegenüber den Luftfahrtbehörden und der Fluglärmkommission die Einhaltung der bestehenden Nachtflugregelungen.
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