Lange vor der Inbetriebnahme des BER wurden die zu erwartenden Fluglärmpegel prognostiziert und anhand dessen Schutzgebiete definiert, in denen Anspruch auf Schallschutz besteht. Nun stellt sich nach der Inbetriebnahme die Frage, ob die Prognosen ausreichend waren oder die Schallschutzgebiete eventuell zu klein sind und ergänzt werden müssen.
Auf Basis einer im Jahr 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Prozesserklärung ist die FBB dazu verpflichtet, die Schutzgebiete zu überprüfen und hätte die Überprüfung eigentlich ein Jahr nach Inbetriebnahme des BER vornehmen müssen. Nach Abstimmung mit der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) wurde jedoch entschieden, die Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen. Der Grund dafür ist zum einen, dass der Flugverkehr am BER noch immer deutlich unter dem noch vor der Coronapandemie üblichen Niveau liegt und hinsichtlich der Verkehrszahlen und Flugbewegungen noch nicht dem Flugverkehr entspricht, der am BER eigentlich zu erwarten ist. Zum anderen führt die Deutsche Flugsicherung derzeit eine Validierung der BER-Flugrouten durch, die zu Veränderungen derselben führen kann.
Dennoch beobachtet die FBB die Entwicklung des Fluglärms mit 31 geeichten Fluglärmmessstellen entlang der Flugrouten sehr genau. Die Ergebnisse der bisherigen Messungen sind hier einsehbar und werden regelmäßig aktualisiert. Die Messungen zeigen, dass die Lärmpegel deutlich niedriger sind als prognostiziert und die Schallschutzgebiete daher nach jetzigem Stand nicht ergänzt werden müssen.
Die Messungen werden auf den folgenden drei Karten dargestellt. Zu beachten ist hierbei, dass die Karten den Durchschnitt der bislang höchsten Monatswerte je Messstelle darstellen. Bei der noch anstehenden Überprüfung der Schallschutzgebiete wird hingegen der Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate berücksichtigt. Die hier angegebenen Werte stellen daher eine Überschätzung dar.
Die erste Karte zeigt, in welchem Gebiet ein Anspruch auf Schallschutz für am Tag genutzte Räume (rote Kontur) bzw. Außenwohnbereichsentschädigung für Balkone und Terrassen (grüne Kontur) besteht. Anspruch auf Tagschutz besteht ab einem Dauerschallpegel von 60 dB(A), Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung ab einem Dauerschallpegel von 62 dB(A). Für die auf der Karte mit der roten und grünen Kontur markierten Gebiete wurden diese Werte vor der Inbetriebnahme prognostiziert.
Auf der Karte sind anhand der farbigen Kreise auch die verschiedenen Fluglärmmessstellen und innerhalb der Kreise die bislang höchsten monatlichen Dauerschallpegel am Tag angegeben. Sofern die Messstellen grün eingefärbt sind, wurden im bislang lautesten Monat 62 dB(A) erreicht, sind sie rot eingefärbt wurden bislang 60 dB(A) erreicht. Innerhalb der Konturen liegen auch einige graue Messstellen, bei denen die erforderlichen Dauerschallpegel für einen entsprechenden Anspruch bislang jedoch nicht erreicht wurden. Der Anspruch auf Schallschutz bzw. Außenwohnbereichsentschädigung besteht hier aber dennoch. Die grauen Messstellen außerhalb der Konturen zeigen, dass hier kein Anspruch auf Tagschutz bzw. Außenwohnbereichsentschädigung besteht, da die dafür erforderlichen Dauerschallpegel zum Teil sehr deutlich unterschritten werden.
Die zweite Karte zeigt, in welchem Gebiet ein Anspruch auf Schallschutz für bei Nacht genutzte Räume besteht. Anspruch auf Nachtschutz besteht ab einem Dauerschallpegel von 50 dB(A) bzw. ab sechs Überschreitungen von 70 dB(A) pro Durchschnittsnacht (22 bis 6 Uhr). Für das auf der Karte mit der blauen Kontur markierte Gebiet wurden diese Werte prognostiziert.
Auf der Karte sind anhand der farbigen Kreise auch die verschiedenen Fluglärmmessstellen und innerhalb der Kreise die bislang höchsten monatlichen Dauerschallpegel bei Nacht angegeben. An den blau eingefärbten Messstellen wurden im bislang lautesten Monat 50 dB(A) erreicht. An den grauen Messstellen innerhalb der Kontur wurden die erforderlichen Dauerschallpegel für einen entsprechenden Anspruch bislang jedoch nicht erreicht. Der Anspruch auf Nachtschutz besteht hier aber dennoch. Außerhalb der Kontur besteht hingegen kein Anspruch auf Schallschutz. Hier zeigen die grauen Messstellen, dass die erforderlichen Dauerschallpegel für den Erhalt von Nachtschutz zum Teil sehr deutlich unterschritten werden.
Auch die dritte Karte zeigt, in welchem Gebiet ein Anspruch auf Schallschutz für bei Nacht genutzte Räume besteht. Wie oben beschrieben, ist dies ab einem Dauerschallpegel von 50 dB(A) bzw. ab sechs Überschreitungen von 70 dB(A) pro Durchschnittsnacht (22 bis 6 Uhr) der Fall.
Die blau eingefärbten Messstellen geben hier an, wo es bislang durchschnittlich mindestens sechs Überschreitungen von 70 dB(A) pro Nacht gab und die Voraussetzungen zum Erhalt von Nachtschutz dementsprechend erfüllt sind. An den grauen Messstellen innerhalb der Kontur wurden die erforderlichen Überschreitungen von 70 dB(A) bislang jedoch nicht erreicht. Der Anspruch auf Nachtschutz besteht hier aber dennoch. Außerhalb der Kontur gibt es ausschließlich graue Messstellen, 70 dB(A) wurden hier bisher überall weniger als einmal pro Durchschnittsnacht überschritten. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Nachtschutz.